
Es war einmal ein Händler, der vorhatte Weihnachtsgrüße zu versenden. Das ganze Jahr pflegte er die guten Beziehungen zu seinen Kunden und Handelspartnern. Die Zeit vor Weihnachten war traditionell ein guter Anlass, um sich bei seinen Händlern und Kunden mit einem solchen Weihnachtsgruß zu bedanken.
Geregelte Regeln
Der gute Händler fand auf dem Weihnachtskalender der Aufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz einen Verweis, dass Weihnachtsgrüße eines Unternehmens, gleich ob traditionell per Post versendet, oder auf elektronischem Weg, der Kundenbindung dienen und somit rechtlich als Werbung einzustufen seien.
Weiter las er dort: „Weihnachtspost als Form der Werbung liegt damit auch im berechtigten Interesse des Verantwortlichen und kann daher grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden.“
Völlig egal, dachte er sich, ob Telefonnotizen, Geburtstagslisten, Klingelschilder, Blitzer, Wunschbaum-Aktionen oder Bilder von der Einschulung im letzten Sommer: Die DSGVO zeichnet regelmäßig für beispiellosen Unsinn verantwortlich.
Die Email Lösung
Es leuchtete ihm ein das Weihnachtsgrüße in Papierform eine Art „Aufmerksamkeitswerbung“ und damit Werbung ist, aber bisher hat er seine Grüße zu Weihnachten gern per Email, also außerhalb der anwendbaren DSVGO versendet. Doch so einfach ist es nicht.
Vielmehr greift hier anscheinend das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seiner unsäglichen, aber maßgeblichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG.
Wenn hier dann eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden fehlt, ist die unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben und es wird extrem unangenehm für den der da grüßt.
Es stellt die Pflege der Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern ein berechtigtes Interesse für ihn dar und eine Einwilligung ist möglicherweise und wenn alle Voraussetzungen dazu passen, nicht notwendig.
Angemessene Weihnachtsgrüße
Und so blieb ihm nur, auf den Versand jeglicher Weihnachtswünsche an seine Kunden und Geschäftspartner zu verzichten. Denn die rechtliche Abklärung vor dem Versand von Weihnachtsgrüßen würde unangemessene Summen für Rechtsberatung verschlingen, bevor der erste Gruß das Haus verlässt.
Diese müssten entsprechend einkalkuliert in die Produkte und somit an den Kunden weitergegeben werden. Die logische Konsequenz für den Händler mit dem Sinn für Weihnachten: er lässt es bleiben, gibt als Weihnachtsgeschenk keinerlei Kosten an seine Kunden weiter und stellt zudem fest, zumindest seine Portokosten wurden durch diesen EU Unfug gesenkt.

Und so dankt er der ausufernden und meist unnützen Bürokratie der EU und ihrer ca. 170.000 überflüssigen Beamten, für das hinter uns liegende Jahr 2019 mit den durch sie entstandenen Kosten und für die Steine die man uns Händlern in den Weg gelegt hat.
Mit diesem Geld hätte man durchaus sinnvollere Projekte umsetzen können.
Und wenn sie nicht gestorben sind, sitzen sie schon Heute an der nächsten Idee für etwas, das noch nicht mit Regularien EU konform gemacht wurde. In diesem Sinne ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest.

Anja Rehlinger ist eine hessische Frohnatur und Mutter zweier süßer Banausen, die sie auf Trapp halten. Neben ihrem Hauptjob als Bürokauffrau ist für sie das Schreiben von Blogartikeln eine gelungene Abwechslung im Berufsalltag.